Zum Durchsetzen des Eigentumsrechtes kann der Eigentümer die Eigentumsherausgabeklage nach § 366 ABGB erheben. Grundsätzlich bedeutet Eigentum, das dingliche Vollrecht an einer körperlichen Sache zu haben. Unter körperliche Sachen versteht man iSd § 292 ABGB jene, die in die Sinne fallen.
Damit die Eigentumsherausgabeklage von RIEGER recht, Rechtsanwaltskanzlei Robert Rieger, Rechtsanwalt in Wels, geltend gemacht werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die individuelle Bestimmbarkeit der Sache iSd § 370 ABGB, die Passivlegitimation des Beklagten gem § 369 ABGB, sowie die Aktivlegitimation des Klägers gem §§ 366, 369 ABGB.
Individuelle Bestimmbarkeit der Sache iSd § 370 ABGB
Eine bewegliche Sache ist individuell bestimmbar, wenn sie aufgrund besonderer Merkmale von Gütern gleicher Art abgrenzbar und erkennbar ist. Dies kann durch ihre örtliche Lage oder durch spezielle Kennzeichen erfolgen. Aus § 293 ABGB folgt, dass es sich um eine bewegliche Sache handelt, wenn diese ohne Verletzung ihrer Substanz örtlich versetzbar ist.
Passivlegitimation des Beklagten gem § 369 ABGB
Hierbei muss der Beklagte Inhaber der Sache sein. Gem § 309 S 1 ist man Sachinhaber, wenn sich die Sache in seinem Machtbereich befindet oder der Kläger jene in seine Gewahrsame hat.
Aktivlegitimation des Klägers gem §§ 366, 369 ABGB
Der Kläger muss die Eigentümerposition eingenommen haben und diese auch bis zum Schluss des Sachverhalts nicht verloren haben. Ansonsten kann der Kläger den Anspruch nicht geltend machen, da er der tatsächliche Eigentümer der Sache sein muss.
Derivativer / originärer Eigentumserwerb
Außerdem wird grundsätzlich im weiteren Prüfungsverfahren zwischen dem derivativen und originären Eigentumserwerb unterschieden. Voraussetzungen für einen derivativen Eigentumserwerb sind das Vorliegen eines Erwerbtitels und die Setzung des Modus durch die Berechtigung einer Vorperson. Auch für einen originären Eigentumserwerb sind gewisse Voraussetzungen zu beachten. Zum einen muss ein gültiger Titel vorliegen und zum anderen ein gültiger Modus. Allerdings braucht es hier keine berechtigte Vorperson.
- Derivativer Eigentumserwerb
- Titel:
Nach § 424 ABGB kann der Titel des Eigentumserwerbs unter anderem in einem Vertrag, in einer Verfügung auf den Todesfall (z.B. Testament), in einem richterlichen Ausspruch (z.B. Scheidungsurteil) oder in der Anordnung des Gesetzes liegen.
- Modus:
Im Zeitpunkt der Übergabe der Sache muss dingliche Einigung der Parteien herrschen. Bei unbeweglichen Sachen, muss das Erwerbsgeschäft gem § 431 ABGB in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Im Fachjargon spricht man vom Intabulationsprinzip. Grundsätzlich sind folgende Übergangsarten bei beweglichen Sachen möglich: die körperliche Übergabe gem § 426 ABGB, die Übergabe durch Zeichen gem § 427 ABGB, die Übergabe durch Erklärung gem § 428 ABGB und die Übergabe durch Versendung gem § 429 ABGB.
- Berechtigung der Vorperson:
Grundsätzlich wird man als berechtigte Vorperson eingestuft, wenn der Veräußerer ohnehin Eigentümer der Sache war oder eine Ermächtigung zur Veräußerung vom Eigentümer erlangt. Ergo im Besitz einer Verfügungsbefugnis ist.
- Originärer Eigentumserwerb
- Entgeltlicher Titel:
Der Erwerb muss auf einem entgeltlichen Titel beruhen. Nach § 917 ABGB ist ein Erwerb entgeltlich, wenn eine Sache um Erhalt einer Gegenleistung willen hingegeben wird.
- Vorliegen einer körperlichen und beweglichen Sache:
Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können, sind beweglich. Von einer körperlichen Sache spricht man, wenn jene von den Sinnen wahrgenommen werden kann.
- Redlichkeit des Erwerbers gem § 368 ABGB:
Der Erwerber muss bis zur Vollendung des Erwerbstatbestandes – Abschlusses des Titelgeschäftes –, gutgläubig darüber sein, vom Eigentümer erworben zu haben. Gibt es keine anderen Anhaltspunkte im konkreten Fall wird die Redlichkeit nach § 328 ABGB vermutet.
- Vorliegen eines der 3 Alternativen aus dem § 367 ABGB:
Bei diesem Prüfungsschritt wird ermittelt, wodurch Eigentum erworben wurde:
– Erwerb aus einer öffentlichen Versteigerung
– Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
– Erwerb von einer Vertrauensperson des Eigentümers